Die Beschlagnahme dieses Wertes verstosse somit klarerweise gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Es fehlten konkrete Anzeichen für die Notwendigkeit einer Beschlagnahme von Vermögensverschiebungen zwecks Vereitelung des staatlichen Zugriffs oder Fluchtgefahr bei fehlender Sicherheitsleistung. Beides sei im vorliegenden Fall nicht zu erwarten. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im April 2025 einen Kaufvertrag betreffend das Share Certificate Nr. 1 für einen Kaufpreis von £ 1'500'000.00 (ca. CHF 1'600'000.00) abgeschlossen hatte. Er war somit bereit, die Aktien zu diesem Preis zu veräussern.