6. 6.1 Betreffend die Verhältnismässigkeit führt der Beschwerdeführer aus, dass das Ausmass der Beschlagnahme sich nach der voraussichtlichen Höhe der Kosten zu richten habe. Das Share Certificate Nr. 1 bzw. dessen Aktien hätten einen Wert von über 9 Millionen Franken. Es sei notorisch, dass die Verfahrenskosten und allfällige Entschädigungen diese Summe nie erreichten. Die Beschlagnahme dieses Wertes verstosse somit klarerweise gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.