Die eingereichten Kontoauszüge, die Aussagen von F.________ sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer CEO, Mitgründer und Verwaltungsrat der C.________ war, sprechen für einen genügend hinreichenden Tatverdacht betreffend Veruntreuung sowie ungetreuer Geschäftsbesorgung. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das beschlagnahmte Share Certificate Nr. 1 stehe in keinem Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Delikten, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft insbesondere eine Deckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst. b und e StPO angeordnet hat.