Die Beschwerdekammer – die mit der gleichen Kognition wie die Staatsanwaltschaft ausgestattet ist – hat jedoch ohnehin die Voraussetzungen der Beschlagnahme zu prüfen. Es ist wie erwähnt keine erschöpfende Abwägung sämtlicher in Betracht fallender Beweismittel vorzunehmen (vgl. E. 4.3). Aus der Strafanzeige vom 20. April 2025 ergibt sich, dass die C.________ diverse finanzielle Unregelmässigkeiten festgestellt hat. Ausserdem habe der Beschwerdeführer zahlreiche Zahlungen an sich selbst ausgeführt, welche keinen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Zweck zu Gunsten der AG aufwiesen. Die eingereichten Kontoauszüge, die Aussagen von F._____