Dieser Beschlagnahmegrund sei vorliegend erfüllt. 5.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem hinreichenden Tatverdacht ausgegangen ist. Zwar ist dem Beschwerdeführer aufgrund der verspäteten Gewährung der Akteneinsicht (vgl. E. 3.4 hiervor) zuzugestehen, dass er auf die Vorbringen der Staatsanwaltschaft nur eingeschränkt Stellung nehmen konnte. Die Beschwerdekammer – die mit der gleichen Kognition wie die Staatsanwaltschaft ausgestattet ist – hat jedoch ohnehin die Voraussetzungen der Beschlagnahme zu prüfen.