Dieser habe detaillierte Angaben zu den zweckwidrig erachteten Transaktionen, Zahlungen und Kreditbuchungen gemacht. Aufgrund seiner Angaben sowie der eingereichten Kontoauszüge bestehe der hinreichende Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht haben könnte. Die Deckungsbeschlagnahme setze keinen direkten Zusammenhang der zu beschlagnahmenden Vermögenswerte zur untersuchten Straftat voraus, sondern richte sich gegen das allgemeine Vermögen. Dieser Beschlagnahmegrund sei vorliegend erfüllt.