Es sei zudem nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrates Einfluss zu nehmen. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet darauf, dass es sich bei der verfügten Beschlagnahme um eine vorläufige Massnahme handle. Was den Tatverdacht anbelange, stütze sich dieser auf die Strafanzeige der «C.________» sowie auf die Einvernahme von F.________. Dieser habe detaillierte Angaben zu den zweckwidrig erachteten Transaktionen, Zahlungen und Kreditbuchungen gemacht.