Der Beschwerdeführer sei unbestritten dessen rechtmässiger Eigentümer, womit eine «Rückgabe» an Dritte entfalle. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, inwiefern die Durchführung des Strafverfahrens erschwert werde, wenn die Beschlagnahme nicht erfolge. Weder das Share Certificate Nr. 1 noch ein allfälliger Eigentümeroder Verwaltungsratswechsel der C.________ würden in Zusammenhang mit der Aufklärung der Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer zusammenhängen. Es sei zudem nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, auf die Zusammensetzung des Verwaltungsrates Einfluss zu nehmen.