6 Verhalten ausgegangen werden. Im Weiteren fehle es an einem hinreichenden Bezug zwischen dem beschlagnahmten Share Certificate Nr. 1 und den vorgeworfenen Delikten. Aus der angefochtenen Verfügung ergebe sich nicht, weshalb dessen Einziehung zur Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustandes erforderlich sein solle. Das Share Certificate Nr. 1 sei weder ein Tatmittel noch ein Deliktserlös. Der Beschwerdeführer sei unbestritten dessen rechtmässiger Eigentümer, womit eine «Rückgabe» an Dritte entfalle.