5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen des hinreichenden Tatverdachts. Die Aussagen sowie die Darstellungen von F.________ würden ausdrücklich bestritten. Ohne Akteneinsicht und relevante Unterlagen (vgl. hierzu E. 3.4) könne bislang gestützt auf die Unschuldsvermutung nicht von einem strafbaren