Durch die Überführung von Art. 71 Abs. 3 aStGB in Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO hat sich die Rechtslage – zumindest für die hier interessierenden Fragen resp. Art. 71 Abs. 3 Satz 1 aStGB – nicht verändert (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 47c zu Art. 263 StPO). Dementsprechend kann im Zusammenhang mit der hier interessierenden Ersatzforderungsbeschlagnahme weiterhin auf die bisherige Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 3 aStGB abgestellt werden (zum Ganzen statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 292 vom 28. Oktober 2024 E. 4.1).