eine Kontosperre verfügt werden. Diesfalls brauchen die Vermögenswerte keinen Zusammenhang zur zu untersuchenden Straftat aufzuweisen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2, m.w.H.). Die Ersatzforderungsbeschlagnahme hat erst im Rahmen der StPO-Revision per 1. Januar 2024 Eingang in die StPO gefunden. Zuvor war diese im materiellen Recht, konkret in Art. 71 Abs. 3 aStGB geregelt. Durch die Überführung von Art. 71 Abs. 3 aStGB in Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO hat sich die Rechtslage – zumindest für die hier interessierenden Fragen resp.