mit Beschlag belegt werden, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden bzw. sie auch nicht anhand einer Papierspur rekonstruierbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2019 vom 28. Januar 2020 E. 4.3.2). In diesen Fällen kommt materiellrechtlich nur noch die Auferlegung einer Ersatzforderung in Betracht. Das Gericht erkennt auf eine solche in der Höhe des einzuziehenden Betrages, gegenüber einer Drittperson jedoch nur, soweit dies nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB).