4 Einziehungsbeschlagnahme) oder sie zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (Bst. e; sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). 4.3 Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen.