StPO zu verhindern. Hierbei ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschlagnahme der Gesellschaftsanteile hinsichtlich der Ausübung der Gesell- schafts- und Mitgliedschaftsrechte und der Einsetzung einer externen Fachperson für deren temporäre Ausübung um die mildeste denkbare Massnahme handelt.