Dies könnte nicht zuletzt die Durchführung des Strafverfahrens massgeblich erschweren, etwa indem dem Beschuldigten missliebige Verwaltungsräte aus dem Verwaltungsrat «entfernt» werden könnten. Deswegen sind die Gesellschaftsanteile inklusive der damit verbundenen Gesell-schafts- und Mitgliedschaftsrechte zu beschlagnahmen bzw. ist die Ausübung der Gesellschafts- und Mitgliedschaftsrechte durch den Beschuldigten in Anwendung der Art. 196 ff. StPO zu verhindern.