_», welche er für einen Betrag von £ 1'500’000.00 verkaufen will. Im Hinblick auf eine allfällige Einziehung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sowie zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB unterliegen die Aktien der Beschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 70 und Art. 71 StGB). Bis das als Wertpapier zu qualifizierende Aktienzertifikat der Staatsanwaltschaft übergeben wird, ist dessen Übertragung durch ein strafbewehrtes Zustimmungsverbot an den Verwaltungsrat abzusichern.