263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. StGB). Dies betrifft auch legal erworbene Vermögenswerte, welche zwecks Sicherung einer Ersatzforderung für illegal erhältlich gemachte Vermögenswerte beschlagnahmt werden können (vgl. Art. 71 StGB). Der Beschuldigte verfügt aktuell über 510'000 Aktien der «C.________», welche er für einen Betrag von £ 1'500’000.00 verkaufen will.