4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahme in der angefochtenen Verfügung vom 14. August 2025 wie folgt: Gegenstände oder Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson sowie deren Surrogate können beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen und zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m.