(der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 2 StPO), weshalb eine Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist. Die Sache ist mithin beschlussreif, sodass aus Gründen der Verfahrensökonomie trotz der festgestellten Gehörsver-