Mit Blick auf Art. 385 StPO, wonach eine Beschwerde (innert Frist) begründet eingereicht werden muss, hat die Staatsanwaltschaft mit ihrem Vorgehen den Grundsatz von Treu- und Glauben missachtet, zu dessen Beachtung sie i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO verpflichtet ist. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als begründet, zumal eine Beschwerdeergänzung im Rahmen einer Replik grundsätzlich nicht möglich ist. 3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art.