Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die von einem staatlichen Verfahren Betroffenen sämtliche Beweisunterlagen der Behörde kennen, unabhängig davon, ob diese letztlich entscheidrelevant sind oder nicht. Dies schafft die Voraussetzung für eine wirksame, sachbezogene Stellungnahme, was letztlich der Wahrheits- und Rechtsfindung dient und die Chancen der Akzeptanz des behördlichen Entscheides erhöht (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N1 zu Art. 101).