101 Abs. 1 StPO haben die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft das Recht, die Akten des Strafverfahrens einzusehen. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die von einem staatlichen Verfahren Betroffenen sämtliche Beweisunterlagen der Behörde kennen, unabhängig davon, ob diese letztlich entscheidrelevant sind oder nicht.