3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt vor, ihm sei die gewünschte Akteneinsicht nicht gewährt worden. So lägen bislang keine parteiöffentlichen Beweise vor und auch der Beschlagnahmeverfügung seien keine relevanten Unterlagen beigelegt gewesen. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass aus der Begründung der angefochtenen Verfügung deutlich hervorgehe, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen der Beschlagnahme als erfüllt erachte. Er sei so ohne Weiteres in die Lage versetzt worden, die Tragweite des Entscheids zu beurteilen.