Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Verfügung vom 29. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Schreiben vom 16. September 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde in der Folge verzichtet. Am 21. Oktober 2025 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote ein.