Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 419 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Cathrein Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Generalstaatsanwaltschaft Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbe- sorgung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 14. August 2025 (O 24 4788) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Mit Verfügung vom 14. August 2025 wurde das Share Certificate Nr. 1 der «C.________» mit Sitz in D.________ über 510'000 registrierte Aktien (Nr. 1 bis 510'000), lautend auf den Beschwerde- führer, vom 19. November 2021 beschlagnahmt. Dagegen erhob der Beschwerde- führer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 28. August 2025 Beschwer- de bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und stellte folgende Anträge: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 14. August 2025 sei aufzuheben. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Mit Verfügung vom 29. August 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwer- deverfahren und wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Schreiben vom 16. September 2025 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf einen zweiten Schriftenwech- sel wurde in der Folge verzichtet. Am 21. Oktober 2025 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer des beschlag- nahmten Share Certificate Nr. 1 über 510'000 registrierte Aktien durch die ange- fochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt vor, ihm sei die gewünschte Akteneinsicht nicht gewährt worden. So lägen bislang keine parteiöffentlichen Beweise vor und auch der Beschlagnah- meverfügung seien keine relevanten Unterlagen beigelegt gewesen. 3.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, dass aus der Begründung der angefoch- tenen Verfügung deutlich hervorgehe, aus welchen Gründen die Staatsanwalt- schaft die Voraussetzungen der Beschlagnahme als erfüllt erachte. Er sei so ohne Weiteres in die Lage versetzt worden, die Tragweite des Entscheids zu beurteilen. Zudem seien dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten am 26. August 2025 zur Einsichtnahme zugestellt worden, womit er im Rahmen der Replik die Möglichkeit 2 haben werde, sich erneut zum Tatverdacht und den Beschlagnahmegründen zu äussern. 3.3 Das Recht auf Akteneinsicht ist Ausfluss des verfassungsmässig garantierten An- spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]). Es wird in Art. 101 f. StPO konkretisiert. Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO haben die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldig- ten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staats- anwaltschaft das Recht, die Akten des Strafverfahrens einzusehen. Das Aktenein- sichtsrecht soll sicherstellen, dass die von einem staatlichen Verfahren Betroffenen sämtliche Beweisunterlagen der Behörde kennen, unabhängig davon, ob diese letztlich entscheidrelevant sind oder nicht. Dies schafft die Voraussetzung für eine wirksame, sachbezogene Stellungnahme, was letztlich der Wahrheits- und Rechts- findung dient und die Chancen der Akzeptanz des behördlichen Entscheides erhöht (HANS/WIPRÄCHTIGER/SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Auflage 2023, N1 zu Art. 101). 3.4 Das Gesuch um Akteneinsicht wurde mit der Mandatsanzeige des privaten Vertei- digers vom 31. Juli 2025 gestellt. Die amtlichen Akten O 25 4788 (1 Ordner) wur- den dem Verteidiger mit Schreiben vom 26. August 2025 – und damit acht Tage nach Zustellung der angefochtenen Verfügung – zugestellt. Dem Beschwerdeführer verblieben somit lediglich zwei Tage, um die Akten vor Ablauf der Beschwerdefrist eingehend zu studieren. Bei der zehntägigen Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann. Mit Blick auf Art. 385 StPO, wonach eine Beschwerde (innert Frist) begründet ein- gereicht werden muss, hat die Staatsanwaltschaft mit ihrem Vorgehen den Grund- satz von Treu- und Glauben missachtet, zu dessen Beachtung sie i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO verpflichtet ist. Die formelle Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als begründet, zumal eine Beschwerdeergänzung im Rahmen einer Re- plik grundsätzlich nicht möglich ist. 3.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äus- sern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegen- den Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti- schen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwalt- schaft (Art. 393 Abs. 2 StPO), weshalb eine Heilung des Gehörsmangels im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist. Die Sache ist mithin beschlussreif, sodass aus Gründen der Verfahrensökonomie trotz der festgestellten Gehörsver- 3 letzung auf eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung verzichtet werden kann. Die Gehörsverletzung ist jedoch im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahme in der angefochtenen Verfü- gung vom 14. August 2025 wie folgt: Gegenstände oder Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson sowie deren Surrogate können beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Ver- fahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen und zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder ein- zuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. StGB). Dies betrifft auch legal erworbene Ver- mögenswerte, welche zwecks Sicherung einer Ersatzforderung für illegal erhältlich gemachte Vermö- genswerte beschlagnahmt werden können (vgl. Art. 71 StGB). Der Beschuldigte verfügt aktuell über 510'000 Aktien der «C.________», welche er für einen Betrag von £ 1'500’000.00 verkaufen will. Im Hinblick auf eine allfällige Einziehung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sowie zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB unterliegen die Aktien der Beschlagnah- me (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 70 und Art. 71 StGB). Bis das als Wertpapier zu qualifizierende Aktienzertifikat der Staatsanwaltschaft übergeben wird, ist dessen Übertragung durch ein strafbewehr- tes Zustimmungsverbot an den Verwaltungsrat abzusichern. Hinzu kommt, dass die Übertragung der Aktien an eine K.________ (Land) domizilierte «Offshore- Gesellschaft» aufgrund der Besitzverhältnisse an der «C.________» dazu führen würde, dass die «E.________» Mehrheitsaktionärin an der «C.________» würde. Wer hinter der «E.________» steht, ist derzeit unbekannt. Mit dem Vollzug des «Share Purchase Agreements» würde eine Gesellschaft mit unklarer Interessenlage und unklarem Verhältnis zu den Parteien - insbesondere zum Beschuldig- ten - in massgeblichem Ausmass die Kontrolle über die «C.________» übernehmen. Dies könnte nicht zuletzt die Durchführung des Strafverfahrens massgeblich erschweren, etwa indem dem Be- schuldigten missliebige Verwaltungsräte aus dem Verwaltungsrat «entfernt» werden könnten. Deswe- gen sind die Gesellschaftsanteile inklusive der damit verbundenen Gesell-schafts- und Mitglieds- chaftsrechte zu beschlagnahmen bzw. ist die Ausübung der Gesellschafts- und Mitgliedschaftsrechte durch den Beschuldigten in Anwendung der Art. 196 ff. StPO zu verhindern. Hierbei ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschlagnahme der Gesellschaftsanteile hinsichtlich der Ausübung der Gesell- schafts- und Mitgliedschaftsrechte und der Einsetzung einer externen Fachperson für deren temporä- re Ausübung um die mildeste denkbare Massnahme handelt. 4.2 Eine Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar und kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinrei- chender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme befindet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Danach können Gegenstän- de und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson u.a. beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich zur Sicherstellung der Verfah- renskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Bst. b; sog. Deckungsbeschlagnahme), den Geschädigten zurückzugeben sind (Bst. c; sog. Restitutionsbeschlagnahme), voraussichtlich einzuziehen sind (Bst. d; sog. 4 Einziehungsbeschlagnahme) oder sie zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Art. 71 StGB gebraucht werden (Bst. e; sog. Ersatzforderungsbe- schlagnahme). 4.3 Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) keine erschöpfende Ab- wägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob auf- grund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vor- liegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Die Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatver- dacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2). Zur Frage des Tatver- dachts bzw. zur Schuldfrage ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzu- führen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2). 4.4 Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO (i.V.m. Art. 71 Abs. 1 StGB) können Vermö- genswerte mit Beschlag belegt werden, wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden bzw. sie auch nicht anhand einer Papier- spur rekonstruierbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2019 vom 28. Ja- nuar 2020 E. 4.3.2). In diesen Fällen kommt materiellrechtlich nur noch die Aufer- legung einer Ersatzforderung in Betracht. Das Gericht erkennt auf eine solche in der Höhe des einzuziehenden Betrages, gegenüber einer Drittperson jedoch nur, soweit dies nach Art. 70 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Abgesehen vom Unterschied im Gegenstand richtet sie sich die Ersatzfor- derungsbeschlagnahme nach den gleichen Voraussetzungen wie die Vermögens- bzw. Einziehungsbeschlagnahme (vgl. BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 47a zu Art. 263 StPO). Eine Ersatzforderung kann auch zugunsten des Geschädigten verwendet werden (Art. 73 Abs. 1 Bst. c StGB). Daher kann zur Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung des Staates gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO eine Kontosperre verfügt werden. Diesfalls brauchen die Vermögenswerte keinen Zusammenhang zur zu untersuchenden Straftat auf- zuweisen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2, m.w.H.). Die Ersatzforderungsbeschlagnahme hat erst im Rahmen der StPO-Revision per 1. Januar 2024 Eingang in die StPO ge- funden. Zuvor war diese im materiellen Recht, konkret in Art. 71 Abs. 3 aStGB ge- regelt. Durch die Überführung von Art. 71 Abs. 3 aStGB in Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO hat sich die Rechtslage – zumindest für die hier interessierenden Fragen re- sp. Art. 71 Abs. 3 Satz 1 aStGB – nicht verändert (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 47c zu Art. 263 StPO). Dementsprechend kann im Zusammenhang mit der hier interessierenden Ersatzforderungsbeschlagnahme weiterhin auf die bisherige Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 3 aStGB abgestellt werden (zum Ganzen statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 292 vom 28. Oktober 2024 E. 4.1). 5 4.5 Die Beschlagnahme stellt eine provisorische, sichernde Massnahme dar. Sie soll den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte während des Strafverfahrens sicherstel- len, damit das urteilende Gericht hierüber gegebenenfalls disponieren kann. Dem- entsprechend setzt die Beschlagnahmeverfügung lediglich eine summarische, kur- ze Begründung voraus (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Solange die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Ersatzforderung besteht, muss die Sicherungsmassnahme aufrechterhalten bleiben. Die Behörde muss schnell entscheiden, was es ausschliesst, dass sie komplexe Rechtsfragen löst oder vor dem Entscheid darauf wartet, genau und vollständig über den Sachverhalt unter- richtet worden zu sein (BGE 141 IV 360 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundes- gerichts 7B_176/2022 vom 6. November 2023 E. 5.1; 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 494 vom 15. Februar 2024 E. 3.2; BK 23 373 vom 5. Januar 2024 E. 4.2; BK 22 278 vom 18. November 2022 E. 4.1). Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweisen; statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 31 vom 7. Juni 2024 E. 4.3). 4.6 Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss eine Beschlagnahme schliesslich verhältnismässig sein. Sie darf nur soweit angeordnet und aufrecht erhalten wer- den, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO, vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Hinsichtlich ihres Umfangs ist die Beschlagnahme auf das erforderliche Mass zu beschränken. Die Strafbehörden haben auch während des Verfahrens laufend zu prüfen, ob und in welchem Um- fang die Beschlagnahme noch gerechtfertigt ist. Bei der Ersatzforderungsbe- schlagnahme (Art. 263 Abs. 1 Bst. e StPO bzw. Art. 71 Abs. 3 aStGB), auf die Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO nicht anwendbar sind, hat das Bundesgericht schliesslich festgehalten, sie sei aufrechtzuerhalten, sofern sie vom Umfang her nicht offen- sichtlich unverhältnismässig sei, insbesondere mit Blick auf die Gewährleistung des Existenzminimums nach Art. 12 BV. Diese Bestimmung sieht vor, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreu- ung und auf die Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen; so auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 292 vom 28. Oktober 2024 E. 4.2). Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_185/2023 vom 26. Juli 2023 E. 2.1 mit Hinweisen; statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 31 vom 7. Juni 2024 E. 4.3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst das Vorliegen des hinreichenden Tat- verdachts. Die Aussagen sowie die Darstellungen von F.________ würden aus- drücklich bestritten. Ohne Akteneinsicht und relevante Unterlagen (vgl. hierzu E. 3.4) könne bislang gestützt auf die Unschuldsvermutung nicht von einem strafbaren 6 Verhalten ausgegangen werden. Im Weiteren fehle es an einem hinreichenden Be- zug zwischen dem beschlagnahmten Share Certificate Nr. 1 und den vorgeworfe- nen Delikten. Aus der angefochtenen Verfügung ergebe sich nicht, weshalb dessen Einziehung zur Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustandes erforderlich sein solle. Das Share Certificate Nr. 1 sei weder ein Tatmittel noch ein Deliktserlös. Der Beschwerdeführer sei unbestritten dessen rechtmässiger Eigentümer, womit eine «Rückgabe» an Dritte entfalle. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, inwiefern die Durchführung des Strafverfahrens erschwert werde, wenn die Beschlagnahme nicht erfolge. Weder das Share Certificate Nr. 1 noch ein allfälliger Eigentümer- oder Verwaltungsratswechsel der C.________ würden in Zusammenhang mit der Aufklärung der Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer zusammenhängen. Es sei zudem nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, auf die Zusammensetzung des Ver- waltungsrates Einfluss zu nehmen. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet darauf, dass es sich bei der verfügten Beschlagnahme um eine vorläufige Massnahme handle. Was den Tatverdacht an- belange, stütze sich dieser auf die Strafanzeige der «C.________» sowie auf die Einvernahme von F.________. Dieser habe detaillierte Angaben zu den zweckwid- rig erachteten Transaktionen, Zahlungen und Kreditbuchungen gemacht. Aufgrund seiner Angaben sowie der eingereichten Kontoauszüge bestehe der hinreichende Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht haben könnte. Die Deckungsbeschlagnah- me setze keinen direkten Zusammenhang der zu beschlagnahmenden Vermö- genswerte zur untersuchten Straftat voraus, sondern richte sich gegen das allge- meine Vermögen. Dieser Beschlagnahmegrund sei vorliegend erfüllt. 5.3 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem hinreichenden Tatverdacht ausgegangen ist. Zwar ist dem Beschwerdeführer aufgrund der verspäteten Gewährung der Akten- einsicht (vgl. E. 3.4 hiervor) zuzugestehen, dass er auf die Vorbringen der Staats- anwaltschaft nur eingeschränkt Stellung nehmen konnte. Die Beschwerdekammer – die mit der gleichen Kognition wie die Staatsanwaltschaft ausgestattet ist – hat jedoch ohnehin die Voraussetzungen der Beschlagnahme zu prüfen. Es ist wie erwähnt keine erschöpfende Abwägung sämtlicher in Betracht fallender Beweismittel vorzunehmen (vgl. E. 4.3). Aus der Strafanzeige vom 20. April 2025 ergibt sich, dass die C.________ diverse finanzielle Unregelmässigkeiten festge- stellt hat. Ausserdem habe der Beschwerdeführer zahlreiche Zahlungen an sich selbst ausgeführt, welche keinen nachvollziehbaren wirtschaftlichen Zweck zu Gunsten der AG aufwiesen. Die eingereichten Kontoauszüge, die Aussagen von F.________ sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer CEO, Mitgründer und Verwaltungsrat der C.________ war, sprechen für einen genügend hinreichenden Tatverdacht betreffend Veruntreuung sowie ungetreuer Geschäftsbesorgung. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das beschlagnahmte Share Certifi- cate Nr. 1 stehe in keinem Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Delikten, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft insbesondere eine Deckungs- beschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 Bst. b und e StPO angeordnet hat. 7 Bei dieser Beschlagnahmeart ist ein direkter Zusammenhang zwischen dem be- schlagnahmten Vermögenswert und der untersuchten Straftat nicht erforderlich, da die Beschlagnahme der Sicherstellung von Verfahrenskosten, Entschädigungen etc. bzw. der Sicherung einer allfälligen Ersatzforderung dient und sich gegen das allgemeine Vermögen des Beschuldigten richtet (E. 4.4). Der mutmassliche finanzielle Vorteil des Beschwerdeführers kann lediglich abs- trakt-rechnerisch ermittelt werden. Dadurch ist es nicht möglich, die potenziell delik- tischen Vermögenswerte einzuziehen. Das Share Certificate Nr. 1 erscheint zur Si- cherstellung von Verfahrenskosten, Entschädigungen etc. bzw. zur Sicherung mög- licher Ersatzforderungen geeignet. Der Beschlagnahmegrund ist daher gegeben. 6. 6.1 Betreffend die Verhältnismässigkeit führt der Beschwerdeführer aus, dass das Ausmass der Beschlagnahme sich nach der voraussichtlichen Höhe der Kosten zu richten habe. Das Share Certificate Nr. 1 bzw. dessen Aktien hätten einen Wert von über 9 Millionen Franken. Es sei notorisch, dass die Verfahrenskosten und allfällige Entschädigungen diese Summe nie erreichten. Die Beschlagnahme dieses Wertes verstosse somit klarerweise gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Es fehlten konkrete Anzeichen für die Notwendigkeit einer Beschlagnahme von Vermögens- verschiebungen zwecks Vereitelung des staatlichen Zugriffs oder Fluchtgefahr bei fehlender Sicherheitsleistung. Beides sei im vorliegenden Fall nicht zu erwarten. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im April 2025 einen Kaufver- trag betreffend das Share Certificate Nr. 1 für einen Kaufpreis von £ 1'500'000.00 (ca. CHF 1'600'000.00) abgeschlossen hatte. Er war somit bereit, die Aktien zu diesem Preis zu veräussern. Ein aktueller Wert von CHF 9'000'000.00 ist hingegen lediglich behauptet und in keiner Weise belegt. Weiter ergibt sich aus der Beschwerde selbst, dass der Beschwerdeführer mittler- weile kein Interesse mehr am Verkauf der Aktien hat (vgl. S. 6 Ziff. 17 der Be- schwerde). Da es sich beim Aktienpaket um einen unteilbaren Vermögenswert zu handeln scheint – Anderweitiges wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet oder dargelegt – hat er hinzunehmen, dass der von der Staatsanwaltschaft beschlag- nahmte Betrag die mutmasslichen Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen übersteigt. Wäre der Beschwerdeführer weiterhin verkaufswillig, könnte die Staats- anwaltschaft diesen Verkauf prüfen und einen allfälligen Erlös beschlagnahmen, wobei ein allfälliger Überschuss freigegeben werden könnte. Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mögli- cherweise unrechtmässige Transaktionen im Umfang von mindestens CHF 308'879.55 vorgenommen hat. Dabei handelt es sich um ein mutmassliches Vermögensdelikt erhöhten Ausmasses. Im Falle einer Verurteilung wäre der Be- schwerdeführer überdies verpflichtet, die Verfahrenskosten sowie eine entspre- chende Entschädigung zu bezahlen. Eine mildere, gleichermassen zwecktaugliche Massnahme ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. In der Gesamtbe- trachtung erweist sich die Beschlagnahme des Share Certificate Nr. 1 somit als verhältnismässig. 8 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in der Sache als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens werden auf CHF 1'200.00 festgesetzt. Aufgrund der festge- stellten Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers trägt der Kan- ton Bern einen Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 300.00 Die Restanz von CHF 900.00 ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2 8.2.1 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E.2.4.2). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf eine (Teil-)Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog). 8.2.2 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kan- tonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwie- rigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. g PKV reicht der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren bis zu CHF 5'000.00. 8.2.3 Rechtsanwalt B.________ macht mit Kostennote vom 21. Oktober 2025 einen Aufwand von CHF 2'506.85 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Diese gibt zu kei- nen Bemerkungen Anlass. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfolge präju- diziert (E. 8.2.1. hiervor), ist dem Beschwerdeführer für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ eine vom Kanton Bern auszurichtende anteilsmässige Entschädigung von CHF 626.70 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen und un- ter dem Vorbehalt der Abrechnung mit der Klientschaft Rechtsanwalt B.________ auszurichten (Art. 429 Abs. 3 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden zu drei Vierteln, ausmachend CHF 900.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die Restanz von CHF 300.00 trägt der Kanton Bern. 4. Die Teilentschädigung des Beschwerdeführers wird auf CHF 626.70 festgesetzt und Rechtsanwalt B.________ ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - C.________, Verwaltungsrat, c/o F.________, H.__Adresse_____ (per B-Post) - F.________, H.___Adresse_____ (per B-Post) - I.________, J.__Adresse______ Bern, 27. Oktober 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Cathrein i.V. Gerichtsschreiber Pittet Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung 10 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11