9 mentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 22 StGB). Angesichts der derzeit bekannten Tatumstände scheint im Falle eines Schuldspruchs eine umfangreiche Strafminderung jedoch ausgeschlossen. Dies und die geplanten Ermittlungshandlungen (siehe Haftantrag vom 14. Juli 2025 Ziffer 6) lassen die Untersuchungshaft verhältnismässig erscheinen.