Der Beschwerdeführer wird sich nach Ablauf der angeordneten Dauer drei Monate in Untersuchungshaft befunden haben. Die Mindeststrafe für schwere Körperverletzung (Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe. Das Gericht kann die angedrohte Mindeststrafe beim Versuch unterschreiten (Art. 22 i.V.m. Art. 48a StGB; NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kom-