Ohnehin sind Meldepflicht und elektronische Überwachung nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Sie erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Urteile des Bundesgerichts 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 5.4 und 1B_85/2023 vom 6. März 2023 E. 5.3, wonach Ersatzmassnahmen wie eine Aus- weis- und Schriftensperre oder Meldepflichten zwar einer gewissen Fluchtneigung vorbeugen können, sich aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr [regelmässig] als nicht ausreichend erweisen). Dies gilt auch für Hausarrest. Der Beschwerdeführer wird sich nach Ablauf der angeordneten Dauer drei Monate in Untersuchungshaft befunden haben.