Zwischen dem damaligen und dem hiesigen Verfahren gibt es jedoch gewichtige Unterschiede. So lässt sich dem Beschluss BK 23 255 entnehmen, dass der dortige Beschwerdeführer offengelegt hatte, bei welchen Personen er unterkam (E. 5.4 f.). Dies ist vorliegend nicht gegeben und im Übrigen auch der ausschlaggebende Punkt für die Annahme der Fluchtgefahr (E. 4.5). Es bestehen nach dem Gesagten nicht unerhebliche Zweifel an der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. Damit ist auch die Tauglichkeit einer Meldepflicht zu verneinen. Ohnehin sind Meldepflicht und elektronische Überwachung nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern.