Hausarrest wird in der Regel an einem Ort vollzogen, an dem sich die betroffene Person ohnehin aufhalten darf. Dies ist nach dem Gesagten bei den H.________(Klinik) – wie auch anderen Leistungserbringern der psychiatrischen Spitalversorgung – nicht der Fall. Damit kommen diese nicht für eine Aufenthaltsauflage in Betracht. Der Beschwerdeführer führt den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 255 vom 17. Juli 2023 an und erklärt, aufgrund vergleichbarer Voraussetzungen sei im vorliegenden Fall ebenfalls eine Meldepflicht anzuordnen. Zwischen dem damaligen und dem hiesigen Verfahren gibt es jedoch gewichtige Unterschiede.