SR 311.0]) müssen – wie von den Parteien mehrfach vorgebracht – auseinandergehalten werden. Diesen sehr unterschiedlichen Instituten ist gemeinsam, dass der betroffenen Person für eine bestimmte Zeit ein bestimmter Lebensraum zugewiesen wird (für den Hausarrest: MANFRIN/VOGEL in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 40 zu Art. 237 StPO). Die stationäre therapeutische Massnahme wird in einer geeigneten Institution vollzogen, die Vollzugsbehörde ist für die Beschaffung eines Vollzugsplatzes zuständig. Hausarrest wird in der Regel an einem Ort vollzogen, an dem sich die betroffene Person ohnehin aufhalten darf.