Ausschlaggebend hierfür ist die medizinische Indizierung der Behandlung (vgl. Art. 2 Bst. a SpVG, welcher die Spitalversorgung als somatische und psychiatrische Akutversorgung und die rehabilitative Versorgung definiert). Die Aufnahme- und Behandlungspflicht besteht somit nur in einem medizinisch indizierten Mass. Hausarrest (Art. 237 Abs. 2 Bst. c StPO) und stationäre therapeutische Massnahmen (Art. 59 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) müssen – wie von den Parteien mehrfach vorgebracht – auseinandergehalten werden.