8 tenspitäler sind verpflichtet, Nothilfe zu leisten sowie Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern aufzunehmen und zu behandeln (Art. 49 Abs. 1 und 2 des Spitalversorgungsgesetzes [SpVG; BSG 812.11]). Jedoch ist festzuhalten, dass sich Betroffene – selbst wenn sie eine einschlägige Diagnose aufweisen – nicht ausschliesslich nach eigenem Ermessen in einem Listenspital behandeln lassen können. Ausschlaggebend hierfür ist die medizinische Indizierung der Behandlung (vgl. Art. 2 Bst.