Vielmehr sei es gerade Sinn und Zweck von Meldeauflagen, Eingrenzungen und Electronic Monitoring, eine wirksame Kontrolle zu schaffen und allfälligen Pflichtverletzungen sofort entgegenzuwirken. Durch die kategorische Ablehnung von Ersatzmassnahmen verletze das Zwangsmassnahmengericht den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO) sowie den Grundsatz, dass Untersuchungshaft nur ultima ratio sein dürfe (Art. 237 StPO). 6.4 Der Beschwerdeführer beantragt eine Aufenthaltsauflage in der H.________(Klinik) oder einer vergleichbaren Institution.