Damit biete sich für ihn eine ebenso klare Anknüpfung an eine verbindliche Struktur, die durch eine Meldeauflage bei einem Polizeiposten in Bern zuverlässig kontrolliert werden könne. Auch die von der Vorinstanz in Zweifel gezogene Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers rechtfertige es nicht, Ersatzmassnahmen von vornherein auszuschliessen. Vielmehr sei es gerade Sinn und Zweck von Meldeauflagen, Eingrenzungen und Electronic Monitoring, eine wirksame Kontrolle zu schaffen und allfälligen Pflichtverletzungen sofort entgegenzuwirken.