Die Lebensumstände des Beschwerdeführers seien vergleichbar mit denjenigen, die dem Beschluss des Obergerichts BK 23 255 vom 17. Juli 2023 zugrunde gelegen hätten. Auch der Beschwerdeführer verfüge zurzeit über keine schriftenpolizeiliche Meldeadresse, wolle sich jedoch aktiv an behördliche Auflagen halten und habe ausdrücklich erklärt, in die H.________(Klinik) zurückkehren zu wollen. Damit biete sich für ihn eine ebenso klare Anknüpfung an eine verbindliche Struktur, die durch eine Meldeauflage bei einem Polizeiposten in Bern zuverlässig kontrolliert werden könne.