Dass es sich dabei nicht um eine eigenständige Ersatzmassnahme handle, stehe der Anordnung nicht entgegen, sondern entspreche gerade dem Zweck. Mit einer Aufenthaltsauflage in der H.________(Klinik) oder einer vergleichbaren Institution hätte er ein klar definiertes Domizil, sodass Hausarrest, Eingrenzung oder Meldepflicht problemlos kontrolliert werden könnten. Dabei würde es sich auch nicht um eine stationäre therapeutische Massnahme handeln. Eine Meldepflicht bei einem Polizeiposten sei auch unabhängig von einem festen Wohnsitz durchführbar.