Seither hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Zu den beantragten Ersatzmassnahmen führt das Zwangsmassnahmengericht aus, dass Electronic Monitoring für sich keine Ersatzmassnahme darstelle, sondern der Überwachung von Ersatzmassnahmen dient. Insbesondere in Ermangelung eines etablierten Wohndomizils des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar, welche Ersatzmassnahme angeordnet werden könne, die mittels elektronischer Fussfessel zu überwachen wäre. Ohne Kenntnis der Adresse sei es etwa nicht möglich, Haus-