Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der angeordneten Haftdauer verweist das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid auf den Entscheid vom 15. Juli 2025. Seither hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben.