5. Das Zwangsmassnahmengericht liess nach der Prüfung der Fluchtgefahr offen, ob der von der Staatsanwaltschaft angeführte besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr vorliegt. Nachdem die Beschwerdekammer in Strafsachen die Fluchtgefahr ebenfalls bejaht (E. 4.5), muss die Kollusionsgefahr an dieser Stelle nicht geprüft werden.