Dem Zwangsmassnahmengericht ist überdies beizupflichten, dass es nicht in der Kompetenz des Beschwerdeführers liegt, über einen Aufenthalt in der H.________(Klinik) zu entscheiden (vgl. dazu sogleich E. 6.4). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer angibt, in die H.________(Klinik) zu wollen, weil er sich dort gut entspannen könne (Einvernahme vom 14. Juli 2025, Z. 198 f.; Hafteröffnung vom 14. Juli 2025, Z. 54 f.). Weitere Orte, an denen er sich aufhalte und auch aufgefunden werden könne, nannte er keine. Da dem Beschwerdeführer ausserdem eine empfindliche Strafe droht, ist die Fluchtgefahr zu bejahen.