6 de er in die H.________(Klinik) gehen (Z. 36). Dies kann nicht nur als ungeschicktes Prozessverhalten verstanden werden, wie das der Beschwerdeführer erklärt. Da der Beschwerdeführer nach einigen Tagen der Fahndung schliesslich in der H.________(Klinik) angehalten werden konnte, erscheint umso fraglicher, dass er dorthin zurückkehren wird. Dem Zwangsmassnahmengericht ist überdies beizupflichten, dass es nicht in der Kompetenz des Beschwerdeführers liegt, über einen Aufenthalt in der H.________(Klinik) zu entscheiden (vgl. dazu sogleich E. 6.4).