Auf die Frage, wo er lebe, wenn er nicht in der H.________(Klinik) sei, äusserte er nach anfänglichem Schweigen einzig, seine Wohnung sei gekündigt worden (Z. 21 f.). Weiter verweigerte er die Aussage auf die Vorhalte, dass er gemäss eigenen Aussagen aus der H.________(Klinik) «entwichen» respektive «wahrscheinlich ausgetreten» sei (Z. 29 und 33). Bei einer Entlassung aus der Haft wür-