Ausschlaggebend ist hierfür im konkreten Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 19. August 2025 nicht anders gelesen werden können, als er keine Gewähr dafür bietet, mit den Behörden in einem hinreichenden Mass zu kooperieren. Er wollte nicht bestätigen, dass er gegenüber der Polizei ausgesagt habe, obdachlos zu sein (Z. 18). Auf die Frage, wo er lebe, wenn er nicht in der H.________(Klinik) sei, äusserte er nach anfänglichem Schweigen einzig, seine Wohnung sei gekündigt worden (Z. 21 f.).