Den Akten lassen sich auch keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Flucht ins Ausland, insbesondere in die Volksrepublik China geplant hätte. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Annahme der Fluchtgefahr vorliegend zulässig, ohne Menschen in prekären Verhältnissen generell vorzuverurteilen. Ausschlaggebend ist hierfür im konkreten Fall, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 19. August 2025 nicht anders gelesen werden können, als er keine Gewähr dafür bietet, mit den Behörden in einem hinreichenden Mass zu kooperieren.