Schliesslich sei auf das Wort des Beschwerdeführers kein Verlass. So habe er etwa erklärt, nie eine Beziehung zum Opfer gehabt zu haben, obwohl dies nachweislich der Fall sei. 4.5 Aufgrund der vorliegenden Akten kann nicht abschliessend gesagt werden, ob der Beschwerdeführer über die Staatsbürgerschaft der Volksrepublik China verfügt. Dies ist vorliegend jedoch nicht weiter von Relevanz, nahm das Zwangsmassnahmengericht doch Fluchtgefahr in Form von Untertauchen an. Den Akten lassen sich auch keine Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Flucht ins Ausland, insbesondere in die Volksrepublik China geplant hätte.