Nach seiner Verhaftung habe er über seinen Aufenthaltsort sowie seine sozialen Kontakte keine Auskunft erteilen wollen, was darauf schliessen lasse, dass er sich diese Verstecke für den Fall einer Entlassung bewahren wolle. Aus der früheren Kooperation mit den Behörden und dem Einhalten der Auflagen könne er nichts für sich ableiten. Die vorliegenden Vorwürfe wögen wesentlich schwerer, ausserdem sei die Probezeit zur bedingten Entlassung bereits vor über drei Jahren abgelaufen. Schliesslich sei auf das Wort des Beschwerdeführers kein Verlass.