Vielmehr habe er klar erklärt, im Falle einer Entlassung in die H.________(Klinik) zurückzukehren. 4.4 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen durchaus fähig sei, sich eine Strategie zu überlegen, um nicht erwischt zu werden. So habe er sich trotz intensiver Nachsuche vier Tage versteckt gehalten. Nach seiner Verhaftung habe er über seinen Aufenthaltsort sowie seine sozialen Kontakte keine Auskunft erteilen wollen, was darauf schliessen lasse, dass er sich diese Verstecke für den Fall einer Entlassung bewahren wolle.