Den Akten liessen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer jemals den Behörden entzogen hätte. Er sei stets kooperativ gewesen und habe Auflagen eingehalten, so auch die Weisungen der Bewährungshilfe in der zweijährigen Probezeit. Die Tatsache, dass er in der mündlichen Verhandlung zu seiner Wohnsituation gewisse Angaben nicht habe machen wollen, lasse keine tragfähigen Rückschlüsse auf eine Entziehungsabsicht zu. Vielmehr habe er klar erklärt, im Falle einer Entlassung in die H.________(Klinik) zurückzukehren.